I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dazu verpflichtet werden kann, bei einer Gemeinde zu "remonstrieren" mit dem Ziel, dass die Gemeinde eine Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilt.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Eigentümerin des Grundstücks X. Die Gemeinde lehnte unter dem 28. Juli 2005 die Erteilung einer Bescheinigung (u.a.) nach § 7h EStG ab; das FA lehnte daraufhin die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen bei der Steuerfestsetzung ab.
Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG), "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO " festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Gemeinde rechtmäßig sei.
Das FG hat das Begehren als Antrag auf Durchführung eines Verfahrens i.S. von § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewürdigt und diesen Antrag durch Beschluss vom 21. März 2007 8 K 1967/06 S abgelehnt.
Der dagegen von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen (Beschluss vom 10. Mai 2007).
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