BFH - Beschluss vom 02.09.2003
V B 105/02

BFH - Beschluss vom 02.09.2003 (V B 105/02) - DRsp Nr. 2003/14361

BFH, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen V B 105/02

DRsp Nr. 2003/14361

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine mittlerweile nicht mehr gewerblich tätige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, begehrt den Erlass von Säumnis- und Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht (FG) wies ihre Klage als unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie begehrt Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das FG-Urteil von zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der nach Ansicht der Klägerin bestehenden Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom 16. September 1992 X R 169/90 (BFH/NV 1993, 510) und vom 2. Juli 1998 IV R 60/97 (BFH/NV 1999, 149) zuzulassen.