Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt.
1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsfragen, die auf den Sachverhalt des Streitfalls zugeschnitten sind, zwar behauptet. Er hat aber nicht substanziiert dargelegt, dass diese Rechtsfragen in Literatur und/oder Rechtsprechung umstritten und deshalb klärungsbedürftig sind oder aus welchen sonstigen Gründen der Klärung dieser Fragen eine über den Streitfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.
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