BFH - Beschluss vom 02.09.2003
X B 112/02

BFH - Beschluss vom 02.09.2003 (X B 112/02) - DRsp Nr. 2003/14329

BFH, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen X B 112/02

DRsp Nr. 2003/14329

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Sofern der in der Beschwerdebegründungsschrift enthaltene Satz "In dieses Bild passt auch die Tatsache, dass das Finanzgericht trotz entsprechenden Beweismittelangebotes mit Schreiben vom 12. Juni 2002 den Zeugen R zu dessen schriftlicher Erklärung vom 25. Mai 2002 nicht zeugenschaftlich vernommen hat" als Rüge mangelnder Sachaufklärung zu verstehen sein sollte, wäre eine solche jedenfalls nicht formgerecht erhoben.

Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Kläger darlegt (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II. A. 1.; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),

- die angebotenen Beweismittel,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,