BFH - Beschluss vom 02.09.2003
X B 162/02

BFH - Beschluss vom 02.09.2003 (X B 162/02) - DRsp Nr. 2003/14331

BFH, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen X B 162/02

DRsp Nr. 2003/14331

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Kläger darlegt (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II. A. 1.; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),

- die angebotenen Beweismittel,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann

- und dass --sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind-- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.