BFH - Beschluss vom 02.09.2008
X S 40/08

BFH - Beschluss vom 02.09.2008 (X S 40/08) - DRsp Nr. 2008/18857

BFH, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen X S 40/08

DRsp Nr. 2008/18857

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 2. April 2008 X B 30/08 hatte der angerufene Senat das Rechtsmittel des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen Nichtabhilfebeschlüsse des Finanzgerichts kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen die anschließende Kostenrechnung legte der Kostenschuldner ein Rechtsmittel ein, das vom angerufenen Senat mit Beschluss vom 12. August 2008 X E 7/08 zurückgewiesen wurde. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner u.a. mit der Begründung, der Senat wolle seine "Verteidigung im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verkürzen". Das rechtliche Gehör solle vorsätzlich unterlaufen werden.

II. 1. Da sich der Kostenschuldner gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) wendet, wertet der angerufene Senat das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.