BFH - Beschluß vom 02.10.2000
I B 127/99

BFH - Beschluß vom 02.10.2000 (I B 127/99) - DRsp Nr. 2001/513

BFH, Beschluß vom 02.10.2000 - Aktenzeichen I B 127/99

DRsp Nr. 2001/513

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Prüfungsanordnung, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassen hat. Die Klägerin beanstandet, dass das FA für den Erlass der Prüfungsanordnung nicht zuständig gewesen sei. Ihre --der Klägerin-- Geschäftsleitung habe sich nämlich nicht im Zuständigkeitsbereich des FA, sondern in Ostdeutschland befunden.

Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin erhobene Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die gerügte Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --):