BFH - Beschluß vom 02.10.2000
III R 37/00

BFH - Beschluß vom 02.10.2000 (III R 37/00) - DRsp Nr. 2000/10354

BFH, Beschluß vom 02.10.2000 - Aktenzeichen III R 37/00

DRsp Nr. 2000/10354

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb in den Jahren 1991 und 1992 je eine Segelyacht, für deren Anschaffungskosten der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheiden Investitionszulage gewährte. Nach einer Außenprüfung hob das FA die Bescheide auf und setzte die Investitionszulage auf 0 DM mit der Begründung fest, die Klägerin habe keine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten. Die Einsprüche gegen die Investitionszulagenänderungsbescheide 1991 und 1992 blieben ohne Erfolg.

Die wegen Investitionszulage 1991 und 1992 erhobene Klage beschränkte die Klägerin im Klageverfahren auf das Jahr 1992.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich Investitionszulage 1992 (Streitjahr) ab. Es führte aus, die Klägerin habe allenfalls gelegentlich ein Büro in X für die Vercharterung der Yachten genutzt. Auch auf den Yachten habe die Klägerin keine Betriebsstätte unterhalten. Ferner stellten die Anlegeplätze in Y keine Betriebsstätten dar. Das FG ließ in seinem Urteil die Revision nicht zu.