BFH - Beschluss vom 02.10.2006
II B 183/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 154/04

BFH - Beschluss vom 02.10.2006 (II B 183/05) - DRsp Nr. 2006/28228

BFH, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen II B 183/05

DRsp Nr. 2006/28228

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt.

1. Wird als Verfahrensmangel eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) des Finanzgerichts (FG) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70). In der Beschwerdebegründung ergeben sich zu keinem dieser Punkte substantiierte Ausführungen.