Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung (dort unter 3.) zutreffend ausgeführt hat-- nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan worden (zu den Darlegungsanforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).
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