BFH - Beschluss vom 02.11.2006
VIII B 111/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4830/05

BFH - Beschluss vom 02.11.2006 (VIII B 111/06) - DRsp Nr. 2006/30255

BFH, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen VIII B 111/06

DRsp Nr. 2006/30255

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt noch sind Gründe, die ein Verschulden i.S. von § 56 Abs. 1 FGO ausschließen, ersichtlich.

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Das Urteil wurde dem Prozessvertreter der Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1, § 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 4. Juli 2006 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief danach am Freitag, den 4. August 2006 ab (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ausweislich des Eingangsstempels ist die Beschwerdeschrift erst am Montag, den 7. August 2006, und damit verspätet, beim BFH eingegangen.

2. Wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil ihnen das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist.