Die Zulassung erfolgt zur weiteren Klärung der Frage, wann eine Weigerung, einer Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung zuzustimmen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich ist.
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