BFH - Beschluß vom 03.02.2000
III B 79/99

BFH - Beschluß vom 03.02.2000 (III B 79/99) - DRsp Nr. 2000/5654

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen III B 79/99

DRsp Nr. 2000/5654

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage herausstellt und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dartut. Dazu sind insbesondere Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411).