BFH - Beschluss vom 03.02.2003 (VII B 184/02) - DRsp Nr. 2003/5701
BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen VII B 184/02
DRsp Nr. 2003/5701
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung ein Grund, der nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen kann, nicht dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.