BFH - Beschluss vom 03.02.2003
VII K 4/02

BFH - Beschluss vom 03.02.2003 (VII K 4/02) - DRsp Nr. 2003/6439

BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen VII K 4/02

DRsp Nr. 2003/6439

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 19. Oktober 2001 8 K 6728/00 als unbegründet zurückgewiesen. In Bezug auf diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. September 2002 den Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Beschlusses gestellt. Der Senat hat diese Anträge ebenso wie eine in dem Schriftsatz zu sehende Gegenvorstellung mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02 zurückgewiesen. Weiterhin hat der Antragsteller in dem genannten Schriftsatz den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 1. Oktober 2002 VII K 2/02 abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 1. August 2002 VII B 35/02 nicht zur Entscheidung angenommen und u.a. ausgeführt, dass ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der vom Antragsteller als verletzt gerügten Rechte angezeigt und für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nichts ersichtlich sei.