BFH - Beschluss vom 03.02.2006
V S 22/05

BFH - Beschluss vom 03.02.2006 (V S 22/05) - DRsp Nr. 2006/15919

BFH, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen V S 22/05

DRsp Nr. 2006/15919

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2005 hat der erkennende Senat die von dem nicht nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretenen Kläger und Antragsteller (Antragsteller) persönlich erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2005 verworfen. Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Juli 2005 V S 7/05 (PKH) hat der erkennende Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch formgerecht einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil zurückgewiesen, weil sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller nicht i.S. des § 62a FGO ordnungsgemäß vertreten war, aus seinem Vorbringen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ergaben.

Hiergegen wendet sich der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller. Er beantragt, ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde PKH und für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO zu gewähren. Er macht geltend, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinem Vertagungsantrag nicht stattgegeben habe, und rügt mangelnde Sachaufklärung durch das FG.