I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2005 hat der erkennende Senat die von dem nicht nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretenen Kläger und Antragsteller (Antragsteller) persönlich erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2005 verworfen. Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Juli 2005 V S 7/05 (PKH) hat der erkennende Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch formgerecht einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil zurückgewiesen, weil sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller nicht i.S. des § 62a FGO ordnungsgemäß vertreten war, aus seinem Vorbringen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ergaben.
Hiergegen wendet sich der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller. Er beantragt, ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde PKH und für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO zu gewähren. Er macht geltend, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinem Vertagungsantrag nicht stattgegeben habe, und rügt mangelnde Sachaufklärung durch das FG.
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