I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1994 eine Teilfläche der Flur ... in der Gemarkung A und nach dem Bewertungsstichtag, nämlich 1998, den Rest. Auf der zunächst erworbenen Teilfläche errichtete er noch im selben Jahr ein Wohngebäude. Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 21. September 2000 einen Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1995, in dem er die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert im Sachwertverfahren auf 16 900 DM feststellte.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch verlangte der Kläger eine Ermäßigung des Einheitswerts um 30 v.H. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück sei hochwassergefährdet. Außerdem habe das Haus aufgrund der Vorgaben der Gemeinde längsseitig zur Straße hin errichtet werden müssen; dadurch sei der hintere Teil seines Grundstücks nur zu Fuß zu erreichen. Bezüglich der Hochwassergefährdung berief er sich auf einen Bebauungsplan, der bis an seine Grundstücksgrenze reicht und folgende Aussage enthält:
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