BFH - Beschluss vom 03.03.2009
X B 197/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 102; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 19 Abs. 3; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; AO § 195 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 961
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 6027/08

BFH - Beschluss vom 03.03.2009 (X B 197/08) - DRsp Nr. 2009/8094

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen X B 197/08

DRsp Nr. 2009/8094

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 102; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 19 Abs. 3; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; AO § 195 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X-KG, die zur sog. Z-Unternehmensgruppe gehört. Außerdem ist er an anderen Unternehmen als Gesellschafter beteiligt.

Der Antragsteller wohnt in BA. Der Sitz der KG befindet sich in BC. Die Einkünfte der KG werden gesondert und einheitlich durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) festgestellt.

Mit Bescheid vom 12. April 2005 ordnete das FA die Durchführung einer Außenprüfung bei der KG betreffend die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2000 bis 2003 an.

Mit Schreiben vom 29. März 2006 beauftragte das FA BC das FA gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) mit der Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller persönlich wegen Einkommensteuer 2000 bis 2003. Gleichzeitig übertrug es dem FA die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Prüfungsanordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung).