BFH - Beschluß vom 03.04.2000
I B 16/99

BFH - Beschluß vom 03.04.2000 (I B 16/99) - DRsp Nr. 2000/6360

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen I B 16/99

DRsp Nr. 2000/6360

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- führt beim Finanzgericht (FG) Köln einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Am 30. Juni 1997 erließ das FG unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A und des zum Berichterstatter bestellten Richters am Finanzgericht B einen Gerichtsbescheid, durch den es die Klage mit der Begründung als unzulässig abwies, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Steuerberater X, habe dem FG nicht innerhalb der ihm gemäß § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist das Original der Prozessvollmacht vorgelegt. Nachdem die Klägerin fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt hatte, setzte das FG am 25. September 1997 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Oktober 1997 fest.