BFH - Beschluß vom 03.04.2000
VII B 254/99

BFH - Beschluß vom 03.04.2000 (VII B 254/99) - DRsp Nr. 2000/6398

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen VII B 254/99

DRsp Nr. 2000/6398

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als alleinigen Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge einer GmbH in Haftung genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG), das im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung und im Urteil als Antrag des Klägers aufgenommen hat: "... den Haftungsbescheid vom 22. April 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1993 aufzuheben", wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe schuldhaft seine Geschäftsführerpflichten verletzt, indem er die Löhne für Juni und Juli 1991 in voller Höhe ausbezahlt, die Lohnsteuer für diese Monate jedoch nicht an das FA abgeführt habe.

Der vom Klägervertreter gestellte Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift dahingehend, "dass der Sachantrag des Klägers (und des Beklagten) weder in vollständiger Form verlesen wurde, noch dass auf vorbereitete Anträge in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wurde", wurde vom FG mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 abgewiesen.