Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Revision und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts --FG-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
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