Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO fehlt es gänzlich an Ausführungen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinreichend dargelegt hat; denn sie kann mit diesen Rügen bereits nicht mehr gehört werden.
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