BFH - Beschluss vom 03.04.2003
IX B 214/02

BFH - Beschluss vom 03.04.2003 (IX B 214/02) - DRsp Nr. 2003/10494

BFH, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX B 214/02

DRsp Nr. 2003/10494

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO fehlt es gänzlich an Ausführungen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinreichend dargelegt hat; denn sie kann mit diesen Rügen bereits nicht mehr gehört werden.