BFH - Beschluss vom 03.04.2003
VIII B 148/02

BFH - Beschluss vom 03.04.2003 (VIII B 148/02) - DRsp Nr. 2003/10825

BFH, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen VIII B 148/02

DRsp Nr. 2003/10825

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

Eine solche Darlegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass ausführlich dargestellt wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, m.w.N.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss überdies eingehend begründet werden, inwiefern die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist.