BFH - Beschluss vom 03.04.2006
II E 1/06

BFH - Beschluss vom 03.04.2006 (II E 1/06) - DRsp Nr. 2006/21689

BFH, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen II E 1/06

DRsp Nr. 2006/21689

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 24. August 2005 II B 125/04 eine Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 24. Oktober 2005 für dieses Verfahren gegen den Kläger als Kostenschuldner Gerichtskosten in Höhe von ... EUR an.

Hiergegen legte der Kläger durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 Erinnerung ein und beantragte, gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, "ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunde in Form der Ausstellung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Stadt X rechtmäßig ist".

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.