BFH - Beschluss vom 03.04.2008
I B 77/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1445
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2238/02

BFH - Beschluss vom 03.04.2008 (I B 77/07) - DRsp Nr. 2008/13843

BFH, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen I B 77/07

DRsp Nr. 2008/13843

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob und gegebenenfalls ab wann sich die Geschäftsleitung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in Deutschland befunden hat.

Die Klägerin ist eine 1978 gegründete Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (Besloten Vennootschap --B.V.--). Ihren statutarischen Sitz hatte sie zum Gründungszeitpunkt in T (Niederlande). Ausweislich eines Auszugs aus dem niederländischen Handelsregister vom 24. Juni 1999 hatte sie später ihre Anschrift in W (Niederlande). Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die C-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Gesellschafter der C-GmbH und Geschäftsführer beider Gesellschaften ist C, der seinen Wohnsitz seit 1977 in Deutschland hat. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Reinigung von Gebäuden, Maschinen und Anlagen. In den Niederlanden führte die Klägerin Reinigungsarbeiten an Gebäuden sowie seit Juli 1991 Reinigungsarbeiten an Flugzeugen auf dem Flughafen in X durch.