BFH - Beschluss vom 03.04.2008
II B 22/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1364
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 119/07

BFH - Beschluss vom 03.04.2008 (II B 22/08) - DRsp Nr. 2008/11945

BFH, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen II B 22/08

DRsp Nr. 2008/11945

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war von August 2004 bis zum 23. April 2007 Halter eines zum Wohnmobil umgebauten VW-Busses T4 Multivan mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 805 kg. Das Kfz wurde zunächst mit Bescheid vom 16. September 2004 als sonstiges Fahrzeug wie ein LKW nach Gewicht besteuert und die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 172 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug mit Wirkung ab 1. Januar 2006 geändert; es wurde nun als PKW besteuert und die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 798 EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 2007 wurde die Kraftfahrzeugsteuer wegen einer Änderung des Steuersatzes erhöht und wegen Endes der Steuerpflicht zeitanteilig festgesetzt.

Der Antragsteller legte gegen die Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuer vom 22. und 25. Mai 2007 Einspruch ein. Über den Einspruch wurde bislang nicht entschieden. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zunächst beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und anschließend beim Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.