Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht (vgl. unten 1.). Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.). Die erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes --§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO -- bzw. des rechtlichen Gehörs --§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)--) liegen nicht vor (vgl. unten 3.).
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