BFH - Beschluss vom 03.05.2006
I S 2/06

BFH - Beschluss vom 03.05.2006 (I S 2/06) - DRsp Nr. 2006/20170

BFH, Beschluss vom 03.05.2006 - Aktenzeichen I S 2/06

DRsp Nr. 2006/20170

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 3. August 2005 I B 74/04 (BFH/NV 2005, 1970) wies der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Mit seiner Gegenvorstellung vom 14. Februar 2006 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Beschluss sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen (Art. 101 des Grundgesetzes -- GG --), ferner seien die Revisionsgründe entgegen dem Senatsbeschluss sehr wohl schlüssig dargelegt und sei der Beschluss nicht mit Entscheidungsgründen versehen.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.