I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Sie sind Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Größe von 17,7009 ha; davon entfallen 13,7815 ha auf landwirtschaftliche und 3,9149 ha auf forstwirtschaftliche Flächen. Den Gewinn ermittelten die Kläger in den Streitjahren (1995 und 1996) nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 30. Dezember 1995 verpachteten die Kläger insgesamt 10,3412 ha für eine Dauer von 30 Jahren an einen Golfclub.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sah darin eine Entnahme der verpachteten Flächen. Es fehle an dem für gewillkürtes Betriebsvermögen erforderlichen gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb, wie sich daraus ergebe, dass die verbleibende Land- und Forstwirtschaft weder hinsichtlich der Flächen noch hinsichtlich des Betriebsgewinns und des Wertes überwiege.
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