Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seinen Schriftsatz vom 3. September 2002 nicht beachtet und die dort enthaltenen Ausführungen in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Damit legt der Kläger sinngemäß dar, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Mit diesem Vortrag kann er aber nicht durchdringen.
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