BFH - Beschluss vom 03.06.2003
VIII B 35/03

BFH - Beschluss vom 03.06.2003 (VIII B 35/03) - DRsp Nr. 2003/10579

BFH, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen VIII B 35/03

DRsp Nr. 2003/10579

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann offen bleiben, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren ist.

Die Beschwerdebegründung entspricht nämlich nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund unzulässig.

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der erforderlichen Weise ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dann muss ausführlich unter Hinweis auf die in der Literatur und der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dargestellt werden, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff. und Rz. 32 ff., jeweils m.w.N.).