1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Es kann offen bleiben, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren ist.
Die Beschwerdebegründung entspricht nämlich nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund unzulässig.
In der Beschwerdebegründung wird nicht in der erforderlichen Weise ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dann muss ausführlich unter Hinweis auf die in der Literatur und der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dargestellt werden, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff. und Rz. 32 ff., jeweils m.w.N.).
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