Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Kostenansatz im Verfahren 2 K 2155/03 durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer "Widerspruch" eingelegt.
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- i.d.F. von Art.
2. Die Beschwerde ist ferner auch deshalb unzulässig, weil sie unter Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwanges (§ 62a FGO) eingelegt worden ist.
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