BFH - Beschluß vom 03.07.2000
VIII R 68/95

BFH - Beschluß vom 03.07.2000 (VIII R 68/95) - DRsp Nr. 2000/9953

BFH, Beschluß vom 03.07.2000 - Aktenzeichen VIII R 68/95

DRsp Nr. 2000/9953

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin), eine GmbH, ist die frühere persönlich haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Geschäftsgegenstand der KG war der Handel mit Filmlizenzen.

Die Revisionsklägerin war weder am Kapital noch an den laufenden Gewinnen und Verlusten der KG beteiligt; sie bezog lediglich eine Tätigkeitsvergütung.

Kommanditisten der KG waren in den Jahren 1981 bis 1983 B.J. (Kapitalanteil 50 v.H.) sowie A.J. (Kapitalanteil 10 v.H.) und T (Kapitalanteil 40 v.H.). T schied zum 31. Dezember 1983 aus der KG aus. Ab 1. Januar 1984 übernahmen A.J. und B.J. die Kommanditbeteiligung des T je zur Hälfte. A.J. war zugleich Geschäftsführer der Revisionsklägerin. Zum 31. Juli 1992 sind A.J. und B.J. aus der KG ausgeschieden. Das Unternehmen wird seitdem allein von der Revisionsklägerin fortgeführt.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass diese im Jahr 1981 eine Darlehensverbindlichkeit über insgesamt 1 Mio. DM bilanziert hatte. Darlehensgeberin war nach dem Vortrag der KG ein Unternehmen mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein, die Y-Anstalt.