FG Baden-Württemberg, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 256/99
BFH - Beschluss vom 03.07.2006 (IV B 52/05) - DRsp Nr. 2006/22619
BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen IV B 52/05
DRsp Nr. 2006/22619
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben binnen der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2FGO für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.
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