BFH - Beschluß vom 03.08.2000
VIII S 3/00

BFH - Beschluß vom 03.08.2000 (VIII S 3/00) - DRsp Nr. 2000/7605

BFH, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen VIII S 3/00

DRsp Nr. 2000/7605

Gründe:

Der Antragsteller zu 1 beantragt im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der Antragsteller zu 2 und 3, jedem Antragsteller gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. November 1999 einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Antragsteller zu 1 ist mit Schreiben vom 9. Mai 2000 aufgefordert worden, bis zum 10. Juni 2000 mitzuteilen, wann er sich bei welchen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Personen ohne Erfolg um Übernahme des Mandats bemüht habe. Er ist gebeten worden, den Namen und die Anschrift sowie die Berufsbezeichnung dieser Personen anzugeben. Der Antragsteller zu 1 hat mehrmals um stillschweigende Fristverlängerungen, letztmals zum 5. Juli 2000, gebeten. Er ist mit Schreiben vom 11. Juli 2000 nochmals zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert worden. Der Antragsteller zu 1 rügt die Zuständigkeit des VIII. Senats des BFH. Dieser sei nicht für die Umsatzsteuer zuständig; soweit die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betroffen sei, sei er lediglich für die Anfangsbuchstaben K bis Z zuständig. Die Firma der Antragstellerin zu 3 laute jedoch "F... (Gewerbebezeichnung) S... (Familienname) GmbH & Co. KG" und beginne daher mit einem F.