BFH - Beschluss vom 03.08.2006
V B 27/06
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 1084/04

BFH - Beschluss vom 03.08.2006 (V B 27/06) - DRsp Nr. 2006/27296

BFH, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen V B 27/06 - Aktenzeichen V S 6/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/27296

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Alleingesellschafter des Bauunternehmens D-GmbH und deren alleiniger Geschäftsführer. Nach einer Steuerfahndungsprüfung bei der D-GmbH versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), der D-GmbH im Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 6. Oktober 2003 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der I-Bau-GmbH, weil es sich hierbei um Scheinrechnungen handele, und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen die D-GmbH, weil diese und nicht die I-Bau-GmbH die Arbeitnehmer beschäftigt habe.

Mit Bescheid vom 1. März 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2004 nahm das FA den Kläger wegen Lohnsteuer 1999, Umsatzsteuer 1999, Zinsen zur Umsatzsteuer sowie Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zur Umsatzsteuer in Haftung.