BFH - Beschluss vom 03.08.2006
XI B 117/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4680/02

BFH - Beschluss vom 03.08.2006 (XI B 117/05) - DRsp Nr. 2007/829

BFH, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen XI B 117/05

DRsp Nr. 2007/829

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht benannte Zeugen nicht vernommen und damit verfahrensfehlerhaft gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen (§ 76 Abs. 1 FGO), ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben.

a) Der Kläger hat bereits nicht in der gebotenen Weise substantiiert dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 93 ff., § 116 Rz 48 f., § 120 Rz 69), welcher Zeuge zu welchen Fragen vernommen werden sollte und inwieweit das Urteil des FG bei Berücksichtigung der Aussagen möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.