BFH - Beschluss vom 03.09.2002
I B 131/01

BFH - Beschluss vom 03.09.2002 (I B 131/01) - DRsp Nr. 2003/1396

BFH, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen I B 131/01

DRsp Nr. 2003/1396

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) steuerlich als Leistungsentgelte oder als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital im Streitjahr (1995) die C-Ltd. zu 51 v.H. und die C-GmbH zu 49 v.H. beteiligt waren. Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr S, der zugleich Direktor der C-Ltd. war. 99 v.H. der Anteile an der C-Ltd. und sämtliche Anteile an der C-GmbH wurden von der H-Ltd. gehalten, an der S zu 90 v.H. beteiligt war.