Im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) geht es um den Zufluss von Treuhandhonoraren. Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt, hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) hat der Kläger nicht --wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich-- ausreichend dargelegt.
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