BFH - Beschluss vom 04.01.2005
X B 102/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5740/03

BFH - Beschluss vom 04.01.2005 (X B 102/04) - DRsp Nr. 2005/2256

BFH, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen X B 102/04

DRsp Nr. 2005/2256

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe im Streitfall zu Unrecht nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, als Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) werten.

Eine schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" setzt die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Senatsbeschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.