Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1981 geschieden und unterlag im Streitjahr 1984 der Einzelveranlagung. Aus der geschiedenen Ehe hatte er drei in den Jahren 1963, 1971 und 1977 geborene Kinder, die die Schule besuchten. Das Sorgerecht für die beiden im Zeitpunkt der Scheidung noch minderjährigen Töchter stand der Mutter zu, der ältere Sohn besuchte das Internat A. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs konnte die Mutter das für die drei Kinder zu zahlende Kindergeld in voller Höhe beanspruchen; der Kläger zahlte für den Kindesunterhalt 1.000 DM monatlich an seine geschiedene Ehefrau. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Freibeträge gemäß § 33a Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 600 DM je Kind.
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