I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH (X). 1986 und 1987 erhöhten die Gesellschafter der X deren Stammkapital von 0,5 Mio. DM auf insgesamt 2 Mio. DM (davon aus Gesellschaftsmitteln um 0,9625 Mio. DM und durch Einzahlung um 0,5375 Mio. DM). Außerdem zahlten Neugesellschafter Aufgelder von insgesamt 5,85 Mio. DM, die nach den dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) eingereichten Jahresabschlüssen der X in die Kapitalrücklage eingestellt wurden. Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum Ende der Jahre 1986 und 1987 berücksichtigten weder die X noch das FA die Einlagen. Daher enthalten die Bescheide vom 26. Februar 1988 bzw. 17. März 1989 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §
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