BFH - Beschluß vom 04.02.2002
V B 29/01

BFH - Beschluß vom 04.02.2002 (V B 29/01) - DRsp Nr. 2002/7328

BFH, Beschluß vom 04.02.2002 - Aktenzeichen V B 29/01

DRsp Nr. 2002/7328

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als beratender Ingenieur tätig. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 18. Mai 1999 die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1999 teilte der Kläger dem FA mit, die mit einfachem Brief in einem Briefkuvert mit dem Freistempelaufdruck 18. Mai 1999 übersandten Bescheide vom 18. Mai 1999 seien ihm erst am 26. Juni 1999 zugegangen. Am selben Tag habe er die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1995 vom 20. Mai 1999 in einem Briefkuvert mit dem Freistempelaufdruck 20. Mai 1999 erhalten sowie den geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 6. April 1999, der ausweislich des Absendevermerks des FA am 6. April 1999 abgesandt worden ist. Das FA verwarf den mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erhobenen Einspruch des Klägers wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.