Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgelegten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).
1. Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 entschieden, daß gemäß § 57 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den neuen Bundesländern nur für nach dem 31. Dezember 1990 angeschaffte oder hergestellte Wohnungen die Begünstigung nach § 10e EStG in Betracht kommt. Die von den Klägern dargelegte Rechtsfrage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, zuzulassen, weil das Urteil des Finanzgerichts mit der neuen Entscheidung des BFH übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 69, m.w.N.).
2. Bereits im Urteil vom 15. November 1995 X R 59/95 (BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356) hat der erkennende Senat entschieden., daß § 10e Abs. 3 EStG keinen selbständigen Begünstigungstatbestand enthält.
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