BFH - Beschluss vom 04.03.2009
II S 23/08
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 1, 3; FGO § 133a Abs. 4 S. 1;

BFH - Beschluss vom 04.03.2009 (II S 23/08) - DRsp Nr. 2009/8096

BFH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen II S 23/08

DRsp Nr. 2009/8096

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 1, 3; FGO § 133a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; sie war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Es kann auf sich beruhen, ob die Anhörungsrüge vom 17. Dezember 2008 gemäß § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO fristgerecht erhoben worden ist. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil allenfalls eine Verletzung des Rechts auf Gehör durch das Finanzgericht gerügt wird. Für eine derartige Rüge ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig (§ 133a Abs. 2 Satz 4 FGO).

2.

Eine Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör durch den Beschluss des BFH vom 27. Oktober 2008 II B 15/08 hätte dagegen erfordert, substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche (schriftliche) Beschwerdevorbringen der BFH nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben soll. Dazu ist der Anhörungsrüge jedoch nichts zu entnehmen.

3.

Soweit im Schriftsatz der Klägerin vom 12. Februar 2009 weitere Zeugen genannt werden, die hätten vernommen werden sollen, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist des § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 5 FGO ergangen und schon von daher unbeachtlich.

4.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06 (BFH/NV 2006, 1483).