BFH - Beschluss vom 04.03.2009
X B 38/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2569/06

BFH - Beschluss vom 04.03.2009 (X B 38/08) - DRsp Nr. 2009/8064

BFH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen X B 38/08

DRsp Nr. 2009/8064

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Keiner der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Verfahrensfehler liegt vor.

1.

Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass die Nichtzulassung der Revision in der Urteilsformel nicht ausgesprochen wurde. Nach § 115 Abs. 1 FGO findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) diese zugelassen hat. Enthält die Entscheidung des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995, m.w.N.).

2.

Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.

a)