BFH - Beschluss vom 04.04.2003
V B 7/02

BFH - Beschluss vom 04.04.2003 (V B 7/02) - DRsp Nr. 2003/10130

BFH, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen V B 7/02

DRsp Nr. 2003/10130

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde zunächst als Kleinunternehmerin i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) behandelt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Klägerin im Jahr 1997 (Brutto-)Einnahmen von 34 321,81 DM erzielt hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 8. Februar 2001 gegen die Klägerin Umsatzsteuer für das Jahr 1998 (Streitjahr) fest. Das FA führte aus, dass die Klägerin keine Kleinunternehmerin mehr sei, weil sie die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 maßgebliche Grenze von 32 500 DM im vorangegangenen Kalenderjahr (1997) überschritten habe.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass bei der Frage, ob der Vorjahresumsatz den Grenzbetrag überstiegen habe, nicht auf den Bruttobetrag, sondern auf den Nettoumsatz (in Höhe von 29 845 DM) abzustellen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es folgte der Auffassung des FA.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.