BFH - Beschluss vom 04.04.2003
VII B 339/02

BFH - Beschluss vom 04.04.2003 (VII B 339/02) - DRsp Nr. 2003/8417

BFH, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen VII B 339/02

DRsp Nr. 2003/8417

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit der Behauptung, in dessen Zuständigkeitsbereich einen Wohnsitz und eine Arbeitsstätte zu unterhalten, die Zuteilung einer Steuernummer. Dies lehnte das FA unter Hinweis darauf ab, für die Besteuerung des Klägers nicht zuständig zu sein.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, unabhängig von konkreten Besteuerungsmaßnahmen eine Steuernummer zugewiesen zu erhalten. Bei der Zuteilung einer Steuernummer handele es sich um einen unselbständigen verwaltungstechnischen Annex zur Durchführung von Besteuerungsmaßnahmen. Es stehe dem Kläger frei, gegen Besteuerungsmaßnahmen von Finanzämtern, die nach seiner Meinung nicht zuständig seien, Rechtsbehelfe einzulegen. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass das FA dem Kläger keine Steuernummer zuweisen würde, falls es für seine Besteuerung zuständig sein sollte.