Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit, weil der Senat die von ihr in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen durch das zwischen den Beteiligten zu einem früheren Veranlagungszeitraum ergangene Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01 (BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324) bereits entschieden hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|