I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und, Beschwerdeführers (Kläger) unter Hinweis auf Art.
Hiergegen erhebt der Kläger Gegenvorstellung insbesondere unter Berufung auf Art. 14 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch wenn der Vertretungszwang nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, so könne er doch Grundrechte verletzen.
II. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft.
Gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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